|   AGB   |   Impressum   |   Nutzungsbestimmungen   |   Datenschutzerklärung

Aktuelles / November 2023


Teuerungsprämie - 3.000 Euro beitrags- und steuerfrei - Motivieren Sie Ihre MitarbeiterInnen


Auch für das Jahr 2023 besteht für ArbeitgeberInnen in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als Sonderzahlung zu bezahlen. Dieser Betrag ist für ArbeitnehmerInnen beitrags- und steuerfrei. Die Teuerungsprämie kann dabei auch an geringfügig Beschäftigte ausgezahlt werden.

Die Teuerungsprämie bezieht sich dabei auf sämtliche lohnabhängigen Abgaben wie LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ- und KommSt. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu 2.000 EUR pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (1.000 EUR) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. (z. B. aufgrund eines Kollektivvertrages, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Wurde von Seiten des Arbeitgebers bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt (diese ist allerdings SV – pflichtig), so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen in eine ‚Teuerungsprämie‘ umgewandelt werden.

Voraussetzung sowohl für die Teuerungsprämie als auch eine umgewandelte Mitarbeitergewinnbeteiligung, ist dass diese zusätzlich gewährt wird, das heißt sie darf nicht an die Stelle einer bisher gewährten Prämien, oder sonstigen Bonuszahlungen, treten.

Eine häufig gestellte Frage stellt dar, ob die Teuerungsprämie auch geringfügig Beschäftigten, Teilzeitkräften oder karenzierten Mitarbeitern gewährt werden kann. Ja, auch diesen kann die abgabenfreie Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Auch die Höhe der Leistung muss nicht aliquotiert werden und kann allen in derselben Höhe ausbezahlt werden.

Die Auszahlung der restlichen 1.000 Euro ist nicht nur an das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) gebunden, sondern muss auch allen Mitarbeitern oder bestimmte Gruppen gewährt werden, um ausgeschöpft werden zu können.