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Aktuelles / November 2023


Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023


Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde zusätzlich zu den bestehenden begünstigten Abschreibungen (degressive, beschleunigte Absetzung für Abnutzung) als weiterer Investitionsanreiz ein Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Der neue Investitionsfreibetrag erinnert stark an die bis zum Jahr 2000 geltende Regelung.

Was ist der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert den zu versteuernden Gewinn. Abhängig von der Art der Investition können 10 % der Anschaffungs/Herstellungskosten zusätzlich geltend gemacht werden. Bei Investitionen im Bereich der Ökologisierung sind es sogar 15 %.

Die Bemessungsgrundlage (maximal begünstigte Investitionssumme) ist mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Dies bedeutet mögliche zusätzliche Betriebsausgaben von EUR 100.000 (bei 10 %igem IFB) oder EUR 150.000 (bei 15 %igen IFB). Innerhalb einer Unternehmensgruppe steht der Höchstbetrag von 1 Mio. Euro dem Gruppenträger und jedem einzelnen Gruppenmitglied zu.

Welche Investitionen sind begünstigt?
Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagen müssen weiters ungebraucht sein und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen.

Welche Investitionen sind nicht begünstigt?
• Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (zB Grund und Boden)
• Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen, oder die nicht im Inland eingesetzt werden (siehe oben)
• Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde
• Bestimmte Wirtschaftsgüter wie PKWs und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 g/km (somit alle nicht vollelektrisch betriebenen PKW/Kombis), Gebäude oder Firmenwert
• Als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzte Investitionen
• Unkörperliche Wirtschaftsgüter, ausgenommen: solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (bspw. Traktoren, LKWs)

Wer kann den Investitionsfreibetrag geltend machen?
Der IFB kann daher grundsätzlich von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (zB GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus – bei Anwendung einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines IFB daher ausgeschlossen.

Wann kann der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden?
Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts zu. Erstmals steht ein IFB für Anschaffungen/Herstellungen zu, die nach dem 31.12.2022 liegen.

IFB vs. andere Investitionsbegünstigungen?
• Gleichzeitige Geltendmachung eines IFB und investitionsbedingten Grundfreibetrag für denselben Investitionsgegenstand ist nicht zulässig
• IFB und degressive Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut ist möglich
• Forschungsprämie und IFB können gleichzeitig beansprucht werden
• Öffentliche Zuschüsse schließen IFB für denselben Gegenstand nicht aus (aber in der Regel Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse)
• Pauschalierung schließt die Geltendmachung eines IFB aus.

Wann muss der IFB nachversteuert werden?
Ein geltend gemachter IFB ist nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut – bei tagesgenauer Berechnung – innerhalb von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (Ausnahme: durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff) oder ins Ausland verbracht wird, ohne, dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt.
Die Nachversteuerung erfolgt durch gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens mittels einer sog. Mehr-Weniger-Rechnung. Ein eigener Zuschlag zur Abgeltung eines Zinseffekts ist gesetzlich nicht vorgesehen.