Aktuelles / Juli 2021
Aufwandsentschädigungen für Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen
Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.
Wenn Sie etwa bei einer Corona-Impfstraße (nicht hauptberuflich) mithelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von Ländern und Gemeinden gewährt wird, so ist diese für
-) medizinisch geschultes Personal bis zu € 20 je Stunde und
-) bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen
von der Einkommensteuer befreit.
Eine Überschreitung dieses Stundensatzes führt für den übersteigenden Teil - laut Auskunft des Finanzministeriums - zu steuerpflichtigen Einkünften.
Nicht hauptberufliche Mitarbeit
Eine nicht hauptberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit etwa das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet hingegen eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20 je Stunde steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung dieser Steuerbefreiung keine Auswirkung.
Behandlung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung
Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften bei Ärzten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zu erklären. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als € 730, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden und somit pauschale Betriebsausgaben von 20 % der Einnahmen angesetzt werden. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal € 35.000 (einmaliges Überschreiten möglich) beträgt.
Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) zu berücksichtigen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, damit die Aufwandsentschädigungen nicht relevant für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschale ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlich optimalen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen.