|   AGB   |   Impressum   |   Nutzungsbestimmungen   |   Datenschutzerklärung

Aktuelles / Juli 2019


Privatzimmervermietung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Gästebeherbergung auf einem Bauernhof insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Beherbergung die daraus erzielten Einkünfte noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder bereits den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gewinnermittlung insbesondere für steuerliche Zwecke unterschiedlich erfolgt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt in der Regel die Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Privatzimmern oder Ferienwohnungen dann, wenn neben der Vermietung weitere zusätzliche Leistungen erbracht werden („Urlaub am Bauernhof“, wie etwa Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste, Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen etc.), wobei max. 10 Betten zur Verfügung stehen dürfen. Darüber hinaus liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn die Zimmervermietung ohne zusätzliche „Urlaub am Bauernhof“-Leistungen erfolgt, allerdings eine tägliche Reinigung hinzutritt und ebenfalls die 10 Betten-Grenze nicht überschritten wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sind die Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen, so sind sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß ist.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes (und daher nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb oder Vermietung und Verpachtung), sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.

Verlustverwertung und Registrierkasse

Unterschiede zwischen den einzelnen Einkunftsarten ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Verlusten. Während Verluste im betrieblichen Bereich (LuF und Gewerbebetrieb) vortragsfähig sind, können Verluste im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) nicht im Folgejahr verwertet werden (ein Verlustausgleich innerhalb desselben Veranlagungsjahres ist jedoch möglich). Darüber hinaus kann abhängig von der Einkunftsart im Einzelfall die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse bestehen oder von der Möglichkeit einer (vereinfachten) pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht werden.

Die Frage, ob die Einnahmen aus der Gästebeherbergung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung darstellen, ist im Hinblick auf die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen stets anhand der konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen und entsprechend zu würdigen.