Aktuelles / April 2019
Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe
Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private steuerlich absetzen.
Steuerberatungskosten können nicht nur aufgrund einer unternehmerischen oder beruflichen Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen können sie der Höhe nach unbegrenzt auch als Sonderausgaben von Privaten abgesetzt werden.
Es sind Kosten für eine „Steuer“beratungsleistung entstanden
Darunter werden nicht nur Aufwendungen verstanden, die anlässlich einer Beratung im Bereich der Ertragsteuern entstanden sind, sondern auch Kosten für die Beratung oder Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Stempel- u. Rechtsgebühren, etc.) sowie im weiten Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.
Weiters sind die Kosten für eine Selbstanzeige als Sonderausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Laut Verwaltungsgerichtshof können diese jedoch unter Umständen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.
Es handelt sich nicht bereits um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich nach der Veranlassung der der Beratung zugrunde liegenden Abgaben. Steuerberatungskosten sind beispielsweise betrieblich veranlasst und stellen somit Betriebsausgaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. mit der Führung von Aufzeichnungen stehen.
Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind sachgerecht aufzuteilen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dafür in bestimmten Fällen Vereinfachungen vor.
Die Leistung wird von „berufsrechtlich befugten Personen“ erbracht
Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die kraft Standesrecht zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Hinsichtlich der Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner ist zu beachten, dass diese ebenfalls Sonderausgaben darstellen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfangs handelt.