Seit 1.1.2017 sind neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen.
Umsätze von Kleinunternehmern sind umsatzsteuerbefreit. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer, deren Umsätze im betreffenden Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen. Bisher hat die Regelung vorgesehen, dass mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften und aus der Geschäftsveräußerung alle Umsätze in die Umsatzgrenze von 30.000 € einzurechnen sind, somit auch Umsätze, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind. Mit 1.1.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammenhang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen sind. Dies betrifft auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Vereinfachung für Unternehmer
Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.
Beispiel: Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von € 100.000 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von € 10.000 (netto). Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von € 30.000 miteinzubeziehen. Somit unterliegt der Arzt der Kleinunternehmerregelung, sofern er nicht hinausoptiert.
Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiunghandelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden mit der Konsequenz, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Weiters hat der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (z.B. beim innergemeinschaftlichen Erwerb).
Rechtsanwälte können ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Eine besondere Form ist die Basispauschalierung, bei der die Betriebsausgaben mithilfe eines pauschalen Satzes von der Höhe der Umsätze ermittelt werden.
Für Rechtsanwälte beträgt der Pauschalierungssatz 12% vom Umsatz, es dürfen jedoch pauschale Betriebsausgaben in Höhe von maximal € 26.400 geltend gemacht werden. Zu beachten gilt, dass der 12%-ige Pauschalsatz nur für die Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechen, angewendet werden darf. Bei anderen Tätigkeiten sind die jeweils unterschiedlichen pauschalen Sätze einkünftebezogen anzusetzen. So beträgt etwa bei einem auch als Fachschriftsteller tätigen Rechtsanwalt das Betriebsausgabenpauschale für die Einnahmen als Rechtsanwalt 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen dagegen nur 6%.
Umsatz im vorangegangenen Jahr bis € 220.000
Anwendungsvoraussetzungen für diese Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung sind, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 220.000 betragen hat, weder eine Buchführungspflicht (z.B. bei einer Rechtsanwalts-GmbH) besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden und die Inanspruchnahme der Pauschalierung gegebenenfalls in den Beilagen zur Steuererklärung eindeutig dokumentiert wird. Hinsichtlich der Betriebsausgaben und –einnahmen gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Pauschalierung erfasst nur alle abgeflossenen Ausgaben bzw. bei der Ermittlung der Einnahmen sind nur bereits zugeflossene Einnahmen zu berücksichtigen.
Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze
Die Umsatzgrenze ist für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen sind in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze (z.B. Umsätze aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Bankumsätze) sind nicht in der Berechnung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Betriebsausgaben. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sind daher neben der Basispauschalierung gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Einkünfte, die aufgrund des Kapitalertragsteuer-Abzugs endbesteuert sind, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird.
Die Ausgabenpauschale deckt Betriebsausgaben wie Abschreibungen, Fremdmittelkosten, Miete, Post, Telefon, Energie, Wasser, Büroausgaben, Reinigung durch Dritte, Kfz-Kosten, Taxikosten, etc. ab. Neben der pauschalen Geltendmachung der Ausgaben können jedoch unter anderem Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, sofern diese unmittelbar in Leistungen eingehen (z.B. Substitutionshonorare), Beiträge zur berufsrechtlich verpflichtenden Krankenversicherung und Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer in voller Höhe berücksichtigt werden.
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