Rechtsanwälte können ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Eine besondere Form ist die Basispauschalierung, bei der die Betriebsausgaben mithilfe eines pauschalen Satzes von der Höhe der Umsätze ermittelt werden.
Für Rechtsanwälte beträgt der Pauschalierungssatz 12% vom Umsatz, es dürfen jedoch pauschale Betriebsausgaben in Höhe von maximal € 26.400 geltend gemacht werden. Zu beachten gilt, dass der 12%-ige Pauschalsatz nur für die Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechen, angewendet werden darf. Bei anderen Tätigkeiten sind die jeweils unterschiedlichen pauschalen Sätze einkünftebezogen anzusetzen. So beträgt etwa bei einem auch als Fachschriftsteller tätigen Rechtsanwalt das Betriebsausgabenpauschale für die Einnahmen als Rechtsanwalt 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen dagegen nur 6%.
Umsatz im vorangegangenen Jahr bis € 220.000
Anwendungsvoraussetzungen für diese Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung sind, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 220.000 betragen hat, weder eine Buchführungspflicht (z.B. bei einer Rechtsanwalts-GmbH) besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden und die Inanspruchnahme der Pauschalierung gegebenenfalls in den Beilagen zur Steuererklärung eindeutig dokumentiert wird. Hinsichtlich der Betriebsausgaben und –einnahmen gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Pauschalierung erfasst nur alle abgeflossenen Ausgaben bzw. bei der Ermittlung der Einnahmen sind nur bereits zugeflossene Einnahmen zu berücksichtigen.
Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze
Die Umsatzgrenze ist für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen sind in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze (z.B. Umsätze aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Bankumsätze) sind nicht in der Berechnung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Betriebsausgaben. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sind daher neben der Basispauschalierung gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Einkünfte, die aufgrund des Kapitalertragsteuer-Abzugs endbesteuert sind, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird.
Die Ausgabenpauschale deckt Betriebsausgaben wie Abschreibungen, Fremdmittelkosten, Miete, Post, Telefon, Energie, Wasser, Büroausgaben, Reinigung durch Dritte, Kfz-Kosten, Taxikosten, etc. ab. Neben der pauschalen Geltendmachung der Ausgaben können jedoch unter anderem Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, sofern diese unmittelbar in Leistungen eingehen (z.B. Substitutionshonorare), Beiträge zur berufsrechtlich verpflichtenden Krankenversicherung und Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer in voller Höhe berücksichtigt werden.
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