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Aktuelles /März 2016


Die neue gemeinnützige Stiftung 2016

Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz, welches mit 1.1.2016 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Erleichterungen für gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftungen gemäß dem neuen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015).

Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsgesetzes dargestellt:

Eine der Neuerungen ist, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Stiftung nicht verloren gehen, wenn die gemeinnützige und/oder mildtätige Förderung nicht unmittelbar, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar erfolgt, wie etwa die Mittelzuwendung an das Österreichische Filminstitut (neu).

Im Sinne der Rechtssicherheit wurde die Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit an die abgabenrechtlichen Bestimmungen angepasst und die Finanzverwaltung in den Gründungsprozess miteinbezogen, damit die notwendige Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit von Beginn an vorliegt und von den Behörden geprüft ist.

Zukünftig soll die Gründung der Stiftung insofern erleichtert werden, dass wie bei Vereinen die Gründung einem (Nicht)Untersagungssystem unterliegt. Dies bedeutet, dass die Stiftung als errichtet gilt, wenn die Stiftungs- und Fondsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen gegen die Errichtung bescheidmäßig widerspricht.

Unentgeltliche Zuwendungen jeglicher Art an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie an Stiftungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind von der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% befreit.

Befreit von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr ist die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken auf Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftungen können bis zu € 500.000 innerhalb von 5 Jahren steuermindernd geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch die Deckelung mit 10% des Gewinnes pro Wirtschaftsjahr bzw. 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Kalenderjahr.

Der Kreis der spendenbegünstigten Körperschaften wurde erweitert.