Aktuelles /März 2016
Elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt verpflichtend ab 1. April 2016
Die elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt soll zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und auch mögliche Fehler durch Medienbrüche bzw. manuelle Eingaben verhindern.
Durch Verordnung hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) unlängst die im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 beschlossene Änderung konkretisiert.
Ab 1.4.2016 hat die Zahlung von Abgaben an das Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige schon bisher das Electronic-Banking-System (e-banking) seiner Bank zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen genutzt hat und ihm somit die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt zugemutet werden kann. Überdies bzw. wohl eher implizit setzt die Verordnung voraus, dass der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
Im Wege der Funktion "Finanzamtszahlung", wenn das e-banking-System des Kreditinstitutes eine solche Funktion beinhaltet oder im Wege des "eps"-Verfahrens ("e-payment Standard"), das im System Finanz-Online zur Verfügung steht.
Von einer elektronischen Überweisung kann weiterhin abgesehen werden, wenn bisher kein e-banking-System genutzt wurde (selbst wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt). Dann muss die Zahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuer, Lohnabgaben usw.) richtig zugeordnet werden. Ansonsten kann das Finanzamt bei den Selbstbemessungsabgaben nämlich mangels korrekter Zuordnung eine verspätete Entrichtung annehmen und Säumniszuschläge festsetzen.
Da ab 1. April 2016 den Quartalsbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlungsanweisungen (Erlagscheine) mehr beiliegen werden, muss im Falle der fehlenden Zumutbarkeit der elektronischen Überweisung die Zusendung von Erlagscheinen beim Finanzamt beantragt werden (durch formloses Schreiben, Telefon, Fax).
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