Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln.
Erforderlich für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zudem dürfen die Umsätze des vorangegangen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 255.000 betragen. Wird ein Betrieb neu eröffnet und kann somit nicht auf den entsprechenden Vorjahresumsatz zurückgegriffen werden, so sind die Umsätze des Jahres der Betriebseröffnung maßgeblich.
Ausgabenpauschalierung auf Basis Modulsystem
Die Verordnung sieht eine reine Ausgabenpauschalierung auf Basis der erzielten Umsätze in Form eines Modulsystems vor. Gastgewerbetreibende, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Das Grundpauschale stellt jedoch die "Eingangsschranke" für die übrigen Module dar. Bei Geltendmachung sämtlicher Pauschalien betragen die Betriebsausgaben 20% des Umsatzes. Im Detail sind die einzelnen Module wie folgt ausgestaltet:
Grundpauschale: Das Grundpauschale beträgt 10% des Umsatzes, mindestens jedoch € 3.000 und höchstens € 25.500. Beträgt der Umsatz weniger als € 30.000, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 3.000 kein Verlust entstehen. Zu beachten ist, dass damit sämtliche Ausgaben abgedeckt sind - etwa auch Aufwendung für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich. Dies gilt insofern, als die Ausgaben nicht unter eine der beiden anderen Pauschalien fallen oder zusätzlich berücksichtigt werden dürfen, wie beispielsweise Ausgaben für Wareneinsatz, Löhne, Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge des Gastwirts, Abschreibungen oder Miete und Pacht.
Mobilitätspauschale: Dieses beträgt 2% des Umsatzes und kann nur bei Inanspruchnahme des Grundpauschales berücksichtigt werden. Aktuell ist das Mobilitätspauschale mit dem Höchstbetrag von € 3.672 begrenzt und umfasst sämtliche KFZ- sowie Reisekosten des Unternehmers wie etwa die Abschreibung für das betrieblich genutzte Fahrzeug oder Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen von Dienstreisen. Nicht inkludiert sind hingegen Reisekosten der Mitarbeiter.
Energie- und Raumpauschale: Dieses Pauschale beträgt 8% des Umsatzes, höchstens jedoch € 20.400. Damit werden sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Gastgewerberäumlichkeiten abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Abschreibungen, Ausgaben für Miete und Pacht sowie Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung. Voraussetzung ist ebenfalls die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
Zu beachten ist, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Pauschalierung eine Bindung für das laufende und die zwei nachfolgenden Wirtschaftsjahre besteht. Eine Entscheidungsfindung kann anhand einer Gegenüberstellung der einzelnen Varianten erfolgen. Wir beraten Sie dabei gerne!
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