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Aktuelles / Februar 2016


Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?

Aufgrund der seit 1.1.2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegen auch Zuwendungen von Liegenschaften an die Privatstiftung umfassenden Änderungen.

Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?

Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30% des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30% und nicht mehr als 70% des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70% des Grundstückswerts) einzustufen ist.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die "ursprüngliche" Grunderwerbsteuer laut Stufentarif

-) für die ersten 250 000 Euro 0,5%,

-) für die nächsten 150 000 Euro 2% und

-) darüber hinaus 3,5%

um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer fälligen Gegenleistung erhöht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangssteueräquivalents reduziert.