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Aktuelles / August 2021


COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus

-) Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
-) Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II - der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
-) Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
-) adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
-) Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000
-) Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

-) Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
-) Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
-) Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefallfonds

-) Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
-) Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
-) Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
-) Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
-) Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)

-) Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
-) Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
-) Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
-) Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.

Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

-) Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
-) Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
-) Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
-) 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
-) Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
-) Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
-) Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe