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Aktuelles / Jänner 2016


NeuFöG: Erneute Inanspruchnahme nun nach 5-jähriger Wartefrist

Gemäß der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz verkürzt sich die Wartefrist für die Inanspruchnahme der Förderung für ehemalige Betriebsinhaber ab 2016 von 15 Jahren auf 5 Jahre.

Unternehmensgründer werden in Österreich bei Neugründung eines Betriebes durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterstützt. In der Gründungsphase wird dadurch von der Einhebung bestimmter Abgaben und Gebühren abgesehen. Umfasst von der Förderung sind nur Neugründungen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen (für Betriebsübertragungen gelten eigene Bestimmungen):

-) Neugründung eines Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur zur Erzielung von gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder selbstständigen Einkünften.

-) Der Betriebsgründer hat sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bisher 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt (Wartefrist).

-) Es liegt nicht bloß ein Rechtsformwechsel in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

Verkürzung der Wartefrist auf 5 Jahre

Die Wartezeit für eine erneute Inanspruchnahme der Förderung beträgt ab 2016 nicht mehr wie bisher 15 sondern nur mehr 5 Jahre. Ziel der Verkürzung des Wartezeitraumes ist, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren in größerem Maße zugänglich zu machen. Die verkürzte Frist soll ab 1.1.2016 gelten.

Welche Abgaben und Gebühren umfasst die Förderung?


Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht das NeuFöG für unmittelbar durch die Gründung veranlasste Vorgänge Steuer- und Gebührenbefreiungen (z.B. Stempelgebühren, Grunderwerbsteuer, Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch, Grundbucheintragungsgebühren, etc.) vor. Darüber hinaus entfallen in den ersten 3 Jahren nach der Gründung bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für Dienstnehmer (z.B. Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Kammerumlage, etc.).

Achtung: Für die Erlangung der Befreiung ist die Vorlage eines amtlichen Formulars erforderlich, das vor Gründung von der entsprechenden Interessenvertretung ausgefüllt und bestätigt werden muss.