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April 2016


Umsatzsteuer bei Werbegeschenken und Gutscheinen
Unternehmer, die an ihre Kunden Werbegeschenke, Preise bei Gewinnspielen oder Gutscheine ausgeben, müssen beachten, dass diese "Goodies" unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Anpassung der Abschreibung bei betrieblich genutzten Gebäuden
Stellt ein Gebäude notwendiges Betriebsvermögen dar, so ist es mit jenem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenverzeichnis des Unternehmens zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.

KöSt: 25%-Strafzuschlag für Aufwendungen, die steuerlich nicht abgesetzt wurden
Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.

Margenbesteuerung bei Reiseleistungen ab 1.1.2017 auch im B2B-Bereich
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die besondere Besteuerung von Reiseleistungen (sogenannte Margenbesteuerung) an die EU-Richtlinie angepasst.

Säumniszuschlag: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen
Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen.

Unternehmens-Größenklassen bei Überschreitung der neuen Schwellenwerte
Aus unternehmensrechtlicher Sicht werden Kapitalgesellschaften anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine Unternehmen. Neu seit 2016 ist die Kategorie der sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften (Micros).

Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum bis 30.9 beantragen!
Wenn österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sie sich vom ausländischen Staat die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.

Wechsel vom Betrieb gewerblicher Art in die Gemeinnützigkeit
Bei Gemeinden, Stiften, Klöstern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Im Rahmen der Besteuerung von Gemeinden, Stiften, Klöstern ist zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu trennen.