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Aktuelles / September 2020


Steuerfreie Essensgutscheine - Änderung der Lohnsteuerrichtlinien ab Juli 2020

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig gewährt sind zur Gänze sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Mit 1.7.2020 wurden nicht nur die Beträge für die steuerfreien Gutscheine angehoben, sonder auch die Rechtsansicht des BMF zur Einlösung wurde angepasst.

Können die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden, belben sie bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.06.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.06.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Die Gutscheine können bereits bei deren Ausgabe steuerfrei behandelt werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nur Gutscheine für Mahlzeiten in einem gesetzlich zulässigen Hächstausmaß erhält. Das heisst, es dürfen nur Gutscheine für Mahlzeiten für jeden Arbeitstag steuerfrei behandelt werden. Für Urlaubs- und Krankenstandstage, Feiertage oder sonstige Dienstverhinderungstage bzw. Nichtleistungstage können keine steuerfreien Gutscheine gewärt werden. Bei der Berücksichtigung der Steuerbefreiung ist im konkreten Einzelfall somit immer auf die tatsächlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abzustellen.

Es ist (und war) für die Gewährung der steuerbefreiten Lebens- und Essensgutscheine unerheblich, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet. Daher können steuerfreie Essensgutscheine auch an Mitarbeiter, die im Home-Office tätig sind, ausgegeben werden.

NEU: Möglichkeit zur kumulierten Einlösung der Gutscheine an jedem Wochentag

Pro Arbeitstag darf zwar nur ein Gutschein ausgegeben werden, aber seit 1.7.2020 dürfen diese Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit und an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) eigelöst werden.